Geschäfts- und Spielordnung (GSO)

Veröffentlicht am: 11.12.2014 von Holger Schröck in: Schachbezirksjugend Stuttgart » Offizielles Drucken

§1 Name und Wesen

1.
Die SBJS ist eine Unterorganisation des Schachbezirks Stuttgart (SBS) und der Württembergischen Schachjugend (WSJ) im Schachverband Württemberg e.V. (SVW).
2.
Die SBJS anerkennt Satzungen und Ordnungen der oben genannten Organe.
3.
Soweit das sachliche Arbeitsgebiet der SBJS dadurch nicht beschrieben ist, gilt diese GSO.

§2 Mitgliedschaft

(alle Personenangaben sind geschlechtsneutral zu verstehen)

1.
Die SBJS besteht aus Kindern und Jugendlichen, die
  • einem Schachverein, bzw. der Schachabteilung (SABT) eines Vereins angehören, der Mitglied beim SVW und dem Geschäftsbereich des SBS zugeordnet ist
  • beim Beginn des Kalenderjahres nach den Vorgaben der WSJ (Jugendspielordnung §3 Mitgliedschaft,) als Jugendliche zählen
2.
Zur SBJS zählen des weiteren
  • Jugendleiter, -sprecher, -trainer, -betreuer der unter §2 Pkt. 1 genannten Vereine/SABTen
  • kraft Amtes die Kreisjugendleiter (KJL) des SBS.

§3 Zweck und Aufgaben

1.
Die SBJS ist Bindeglied zwischen der Jugend der Schachkreise, des SBS und der WSJ.
2.
Die SBJS fördert den Schachsport im Jugendbereich des SBS.

§4 Organe

1.
Die Organe der SBJS sind
  • der Bezirks-Jugend-Tag (BJT)
  • die Bezirks-Jugend-Leitung (BJLtg).
2.
Der BJT besteht aus
  • zwei Vertretern der unter § 2 Pkt.2 genannten Vereine/SABTen
  • den Mitgliedern der BJLtg.
2. 1
Ein ordentlicher BJT muss alle zwei Jahre stattfinden.
2. 2
Ein außerordentlicher BJT ist einzuberufen, wenn dies mindestens
  • zehn Vereine/SABTen gem. §2 Pkt.1
  • drei Mitglieder der BJLtg verlangen und begründen.
2. 3
Zum BJT beruft der Bezirks-Jugend-Leiter (BJL) mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich ein. Die Tagesordnung (TO) ist mit der Einberufung bekanntzugeben.
2. 4
Der BJT ist durch die Zahl der unter § 4 Pkt.2 genannten Anwesenden beschlußfähig. Jeder dieser Anwesenden hat nur eine Stimme.
2. 5
Zu den Aufgaben des BJT gehören:
  • Entgegennahme der Berichte der BJLtg
  • Entlastung und Neuwahl der Mitglieder der BJLtg (falls anstehend). Ausnahme: die KJL
  • Beratung und Beschlußfassung über Anträge.
2. 6
Anträge an den BJT müssen mit Begründung mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim BJL schriftlich eingebracht werden. Sie sind den unter § 2 Pkt.1 genannten Vereinen/SABTen und den Mitgliedern der BJLtg mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen.
2. 6.1
Anträge, die nicht § 4 Pkt. 2.6 entsprechen, können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet der BJT. Dringlichkeitsanträge, welche die GSO betreffen, dürfen nicht zugelassen werden.
2. 7
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
2. 7.1
Eine Änderung der GSO bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
2. 8
Über jeden BJT ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss enthalten, die
  • Liste der Erschienenen
  • Benennung der Antrage
  • Abstimmungs- und Wahlergebnisse
  • Unterschriften des Versammlungeleiters und des Protokollführers.
2. 8.1
Das Protokoll ist binnen drei Wochen
  • den unter § 2 Pkt. 1 genannten Vereinen/SABTen
  • den Mitgliedern der BJLtg
  • dem Leiter des SBS
zuzuschicken. Eine Kurzfassung muss im Verbandsorgan des SVW veröffentlicht werden.
3.
Die BJLtg besteht aus
  • dem Bezirks-Jugend-Leiter (BJL)
  • dem Bezirks-Jugend-Spiel-Leiter (BJSpL)
  • dem Bezirks-Jugend-Kassier (BJK)
  • dem Bezirks-Jugend-Schulungs-Leiter (BJSL)
  • dem Bezirks-Jugend-Beisitzer (BJBs)
  • dem Bezirks-Jugend-Sprecher (BJSp)
  • den Kreis-Jugend-Leitern des SBS (KJL) kraft Amtes.
3. 1
Die Mitglieder der BJLtg werden vom BJT gewählt. Ausnahme: KJL.
3. 1.1
Aktives und passives Wahlrecht für die Wahl des BJSp haben nur Mitglieder gemäß §2 Pkt. 1.
3. 2
Neuwahlen der BJLtg finden in einem Jahr mit ungerader Jahreszahl durch den BJT statt. Die Amtszeit dauert zwei Jahre bzw. bis zu den nächsten Neuwahlen.
3. 3
Scheidet ein Mitglied der BJLtg vor Ablauf der Amtszeit aus, ist von den verbliebenen Mitgliedern das Amt durch Zuwahl für die restliche Amtszeit zu besetzen. Ausnahme: KJL, BJSp.
3. 4
Eine ordentliche Sitzung der BJLtg muss mindestens
  • binnen vier Wochen nach einer Neuwahl
  • im November jeden Jahres
stattfinden.
3. 5
Eine außerordentliche Sitzung der BJLtg ist einzuberufen, wenn dies
  • der BJL als notwendig erachtet
  • mindestens drei Mitglieder der BJLtg verlangen und begründen
  • mindestens drei der unter § 2 Pkt.1 genannten Vereine/SABTen verlangen und begründen.
3. 6
Zur Sitzung der BJLtg beruft der BJL mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich ein. Die TO ist mit der Einberufung bekanntzugeben.
3. 7
Die BJLtg ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder gem. §4 Pkt. 3 erschienen sind.
3. 8
Zu den gemeinsamen Aufgaben der BJLtg gehören
  • Vorbereitung, Ausschreibung und Durchführung von Turnieren
  • Kontaktpflege zu den unter §1 Pkt.1 genannten Organen
  • Durchführen der Beschlüsse des BJT- Berichterstattung an den BJT
  • Erfüllen von Aufgaben gem §3 Pkt. 2.
3. 8.1
Die Mitglieder der BJLtg haben folgende Zuständigkeiten und Verantwortung:
BJL:
Vertretung der SBJS nach außen
Einberufung, Leitung und Protokollerstellung von/für Versammlungen und Sitzungen
Durchführung von Ehrungen
Kontaktpflege zu nichtfachlichen Organen.
BJSpL:
Leitung der Turniere im Bereich der SBJS
Vorbereitung von Ehrungen
Meldung und Veröffentlichung der Turnierergebnisse
Vertretung des BJL bei Bedarf
BJK:
Führung sämtlicher Kassengeschäfte der SBJS Erstellung eines Haushaltplanes (HP)
Erstellung eines Kassenberichtes (KB) zum Ende eines Geschäftsjahres und zum Ende seiner Amtszeit
BJSL:
Vorbereitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen.
BJBs:
Vorbereitung der Talentsichtung (TaSi) der SBJS
Durchführung der von der BJLtg übertragenen Aufgaben
BJSp:
Kontaktpflege zu den Jugendlichen und Jugendsprechern der unter §2 Pkt. 1 genannten Vereine/SABTen
Vertretung der Interessen dieser in der BJLtg
Kontaktpflege zu den Turnierteilnehmern der SBJS
3. 9
Anträge zur Sitzung der BJLtg müssen mit Begründung mindestens vier Wochen vor der Sitzung beim BJL schriftlich eingebracht werden. Sie sind mit der Einberufung bekanntzugeben.
3. 9.1
Anträge, die nicht § 4 Pkt.3.9 entsprechen, können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet die Sitzung der BJLtg. Dringlichkeitsanträge, welche die GSO betreffen, dürfen nicht zugelassen werden.
3. 10
Für Abstimmungen und Zuwahlen gilt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
3. 11
Über jede Sitzung der BJLtg ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss enthalten:
  • Liste der Erschienenen
  • Benennung der Anträge
  • Abstimmungs- und Zuwahlergebnisse
  • Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokoll Führers
3. 11.1
Das Protokoll ist binnen drei Wochen
  • den Mitgliedern der BJLtg
  • dem Leiter des SBS
zuzuschicken. Eine Kurzfassung muss im Verbandsorgan des SVW veröffentlicht werden.

§5 Turniere

1.
Es werden zumindest die Turniere angeboten, welche die Qualifikation für die entsprechenden Turniere der WSJ erbringen. Die Aufstiegsregelungen (Anzahl der Aufsteiger) bestimmt die WSJ.
1. 1
Die Turniere müssen in Abstimmung mit den Vorgaben der WSJ terminiert werden.
1. 2
Die Teilnahmeberechtigung zu den Turnieren ergibt sich aus §2 Pkt.1 dieser GSO und dem Vorliegen einer Spielberechtigung des SVW.
2.
Bezirksjugend-Einzel-Meisterschaft (BJEM)
2. 1
Teilnahmeberechtigt für die jeweiligen Jahrgangsgruppen sind die
  • Teilnehmer der letzten Württembergischen-Jugend-Einzel-Meisterschaft (WJEM) soweit sie zum Bereich des SBS gehören und die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden
  • die ersten vier Jungen der letzten BJEM, sofern die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden
  • die ersten zwei Mädchen der letzten BJEM sofern die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden
  • die jeweils ersten drei Jungen und drei Mädchen der Jahrgangsgruppen U8 – U12 der Kreis-Jugend-Einzel-Meisterschaften (KJEM),
  • die jeweils ersten drei Jungen und drei Mädchen der Jahrgangsgruppen U8 – U12 der Kreis-Jugend-Pokal-Turniere (KJPT),
  • die jeweils ersten vier Jungen und vier Mädchen der Jahrgangsgruppen U14 – U18 der KJEM.
Freibleibende Plätze kann der BJSpL vergeben.
2. 2
Weitere Bedingungen gibt der BJSpL mit der Ausschreibung/Einladung bekannt. Soweit sie nicht Übergeordnet vorgegeben sind, legt er sie nach eigenem Ermessen fest.
3.
Bezirks-Jugend-Mannschafts-Meisterschaft (BJMM)
3. 1
Teilnahmeberechtigt sind die
  • abgestiegenen Mannschaften der letzten Württembergischen-Jugend-Mannschafts-Meisterschaft ( WJMM ) soweit sie zum Bereich des SBS gehören
  • zweit- bis fünft plazierten Mannschaften der letzten BJMM
  • die jeweils ersten Mannschaften der letzten Kreis-Jugend-Mannschafts-Meisterschaften (KJMM) Freibleibende Plätze kann der BJSpL vergeben.
3. 2
Die Spielbedingungen werden durch die BJLg. festgelegt und müssen Bestandteil der Ausschreibung sein. Es sind dies:
  • Brettzahl (mindestens 4) und zulässige Anzahl der Ersatzspieler (max.12)
  • Bedenkzeit (die Vorgaben für die DWZ-Auswertung sind einzuhalten)
  • Karenzzeit
  • Termine/Terminplan, ggfs. Austragungsort(e)
  • Startgeld mit Zahlungstermin
3. 2.1
Nachmeldungen sind zulässig.
3. 2.2
Die Ausschreibung soll mindestens 2 Monate vor dem Meldeschluß im Verbandsorgan des SVW veröffentlicht werden.
3. 2.3
Soweit die Ausschreibung keine Vorgaben enthält gelten die Vorgaben der WSJ (Jugendspielordnung §4 Jugendverbandsliga)
4.
Weitere Turniere können bei Bedarf angeboten werden. Inwieweit dazu eine Qualifikation notwendig ist, wird mit der Ausschreibung/Einladung bekanntgegeben; desgleichen weitere Bedingungen. Festlegung erfolgt durch den BJSpL nach eigenem Ermessen.

§6 Finanzierung

1.
Der Haushalt der SBJS wird finanziert durch
  • Startgelder
  • Eigenbeteiligung von Turnier-/Lehrgangsteilnehmer/n/innen
  • Zuschüsse
  • Spenden
2.
Die Finanzmittel sind gem. § 3 zweckgebunden einzusetzen.

§7 Strafbestimmungen

1.
Turnierteilnahme ist nur nach Bezahlung des Startgeldes zulässig. Falls rechtzeitige Bezahlung nicht unverzüglich nachgewiesen werden kann, werden bereits gespielte Partien genullt.
1. 1
Ein Spieler/eine Mannschaft kann vom Turnier ausgeschlossen werden, wenn mindestens zwei Spiele versäumt wurden.

§8 Schlußbestimmungen

1.
Bekanntgaben der BJLtg können als Rundschreiben an die Vereine/SABTen gem. § 2 Pkt. 1 verschickt oder im Verbandsorgan des SVW veröffentlicht werden. Letzteres nur, wenn Vertraulichkeit und Fristeneinhaltung nicht gefährdet sind.
2.
Diese GSO wurde vom BJT am 03.04.1993 beschlossen und ist damit in Kraft getreten. Änderungen durch die BJT'e am 22.03.1997, 13.03.1999 und 09.11.2013 sind eingearbeitet.
3.
Diese GSO löst die Jugendordnung der SBJS vom 11. Mai 1985 ab.