Geschäftsordnung des Schachbezirks Oberschwaben

Veröffentlicht am: 27.04.2013 von Holger Schröck in: Schachbezirk Oberschwaben » Ordnungen Drucken

Der Schachbezirk Oberschwaben ist eine Unterabteilung des Schachverbands Württemberg e.V. (SVW). Er unterliegt der Satzung des SVW und gibt sich zur geregelten Arbeit innerhalb des Bezirks folgende Geschäfts- und Spielordnung (nachfolgend GO genannt):

§ 1 Gliederung und Führungsgremien

1.1 Der Bezirk setzt sich aus den ihm gemeldeten Schachvereinen und Schachabteilungen zusammen.

1.2 Zum Vorstand gehören:

  • der Bezirksleiter
  • der stellv. Bezirksleiter
  • der Bezirkskassier
  • der Bezirksspielleiter
  • der Bezirksjugendreferent
  • der Schriftführer

1.3 Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • die Mitglieder des Vorstands
  • der Referent für Breiten- und Freizeitsport
  • der Ausbildungsreferent
  • der Wertungsreferent
  • die Kreisspielleiter Nord und Süd
  • der Webmaster
  • der Seniorenreferent
  • der Referent für Schulschach
  • der Referent für Frauenschach
  • der Vorsitzende des Schiedsgerichts
  • der stellvertretende Vorsitzende des Schiedsgerichts
  • die Beisitzer des Schiedsgerichts
  • die zwei Kassenprüfer

§ 2 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Alle zum Vorstand gehörenden Mitglieder üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Sie sind verpflichtet, den Bezirksleiter über alle wichtigen Ereignisse umgehend zu informieren.

Der Vorstand kann verdiente Mitglieder ehren und auszeichnen sowie Disziplinarstrafen und Geldbußen verhängen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

2.1 Der Bezirksleiter ist für den gesamten Betrieb innerhalb des Bezirks verantwortlich. Er hat den Bezirkstag jährlich einzuberufen. In den Jahren in denen ein Verbandstag stattfindet, soll der Bezirkstag davor abgehalten werden.

Auch beruft der Bezirksleiter jährlich mindestens eine Sitzung des Bezirksvorstandes ein. Der Bezirksleiter oder dessen Stellvertreter sollen möglichst bei allen Großveranstaltungen des Bezirks anwesend sein.

Der Bezirksleiter kann über Ausgaben für die laufenden Bezirksgeschäfte bis zu einer Höhe von EUR 300,– alleine entscheiden, über höhere Aufwendungen hat der Vorstand zu entscheiden.

Der Bezirksleiter hat das Recht, die Kasse jederzeit durch die Kassenprüfer überprüfen zu lassen. Er ist verpflichtet, dem Bezirk Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben zu geben. Er kann ferner bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds oder sonstigen Mitarbeiters des Bezirks – in Abstimmung mit seinem Stellvertreter – kommissarisch bis zum nächsten Bezirkstag einen Sachbearbeiter einsetzen.

2.2 Der Bezirkskassier hat die Finanzen sorgfältig und übersichtlich zu führen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen und in einer Einnahmen-Überschussrechnung einzutragen.

Die Bareinnahmen bzw. Barausgaben sind zusätzlich in ein Kassenbuch einzutragen, dieses kann durch PC-Ausdruck ersetzt werden. Der jährliche Kassenbericht ist zu unterzeichnen.

Für jedes Geschäftsjahr hat er einen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand genehmigt werden muss.

Rückständige Zahlungen der Vereine hat er zwei Wochen nach Fälligkeit anzumahnen.

Der Bezirkskassier führt für den Bezirk ein Girokonto, für das er und der Bezirksleiter jeweils allein zeichnungsberechtigt sind.

Der Bezirkskassier kann Einzelrechnungen bis zu einem Betrag von EUR 200,- ohne Genehmigung des Bezirksleiters begleichen. Höhere Rechnungen sind dem Bezirksleiter zur Genehmigung durch den Bezirksvorstand weiterzuleiten. Die Finanzen sind vor dem Bezirkstag von den Kassenprüfern zu prüfen.

Die Kassenprüfer unterzeichnen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und den Kassenbericht nach Prüfung. Der Bezirkskassier hat am Bezirkstag einen schriftlichen Kassenbericht vorzulegen und ggf. zu erläutern.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.3 Der Bezirksspielleiter ist für den Spielbetrieb auf Bezirksebene verantwortlich, ausgenommen sind Jugendturniere. Seine Stellvertreter sind die beiden Kreisspielleiter.

Für Turniere im Bereich Frauenschach und Seniorenschach sind die jeweiligen Referenten zuständig. Ist einer dieser Posten unbesetzt, wird die Zuständigkeit im Bezirksvorstand festgelegt.

Entscheidungen des Bezirksspielleiters oder seines Stellvertreters erfolgen in Textform.

2.4 Der Bezirksjugendreferent ist für den Spielbetrieb der Jugend im Bezirk verantwortlich. Die Jugendbezirksspielordnung Oberschwaben ist für ihn bindend.

Der Bezirksjugendreferent ist verpflichtet, dem Verband die Jugendlichen zu melden, die für die Verbandsjugendmeisterschaft teilnahmeberechtigt sind.

Er entscheidet in erster Instanz über Streitfälle in seinem Zuständigkeitsbereich. Entscheidungen des Bezirksjugendreferenten erfolgen in Textform.

2.5 Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstands, des erweiterten Vorstands sowie des Bezirkstags ein Protokoll in Textform zu führen.

Das Protokoll muss die Zahl der jeweils Anwesenden, der stimmberechtigten, sowie alle Anträge und Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis enthalten.

Es ist jedem Vorstandsmitglied zu übersenden und vom Internetbeauftragten an die Presse und die SVW-Homepage weiterzuleiten. Die Protokolle sind vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu sammeln.

2.6 Das Bezirksschiedsgericht – bestehend aus dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und zwei Beisitzern – hat die Aufgabe, über Proteste, Streitigkeiten und Verfehlungen bei Mannschaftskämpfen und Einzelturnieren auf Bezirksebene zu urteilen.

Es ist an die Ordnungen des Schachbezirks Oberschwaben an die Bestimmungen der WTO und die Regeln des Weltschachbundes (FIDE) gebunden.

Die Urteile sind dem Bezirksleiter, dem Kassier, den betreffenden Spielleitern sowie den beteiligten Parteien in Textform mitzuteilen. Das Schiedsgericht muss über die Kosten des Verfahrens entscheiden.

Es stellt im Bezirk die letzte Instanz dar. Ein Urteil des Bezirksschiedsgerichts kann nur vom Verbandsschiedsgericht aufgehoben werden.

2.7 Der Referent für Breiten- und Freizeitschach hat die Aufgabe, Breiten- und Freizeitveranstaltungen für Jedermann auf Vereins-, und Bezirksebene zu fördern sowie die Vereine bezüglich der finanziellen Beihilfen und der organisatorischen Unterstützung seitens des Schachverbandes Württemberg sowie des Württembergischen Landessportbundes aufzuklären.

2.8 Der Ausbildungsreferent hat die Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem Verbandsreferenten, Ausbildungs- und Fördermaßnahmen innerhalb des Bezirks zu koordinieren und durchzuführen. Diese Maßnahmen und Termine sind mit dem Schachverband Württemberg und der Schachjugend des Bezirks abzustimmen.

2.9 Der Wertungsreferent wertet sämtliche Mannschaftskämpfe und Bezirksmeisterschaften sowie die zur Auswertung eingereichten Vereinsmeisterschaften aus und ermittelt die deutschen Wertungszahlen (DWZ) der Spieler.

Die Bezirks- und Vereinsspielleiter sowie die zuständigen Staffelleiter sind verpflichtet, dem Wertungsreferenten sofort nach Abschluss der Mannschaftskämpfe und Turniere unaufgefordert übersichtliche, auswertbare Ergebnistabellen und ggf. auf Anforderung Spielberichtskarten zur Verfügung zu stellen.

Es können nur Turniere nach DWZ ausgewertet werden, die den Vorschriften der Wertungsordnung des Deutschen Schachbundes in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechen.

2.10 Der Webmaster hat die Aufgabe, auf der Homepage des SVW die Seiten des Schachbezirks Oberschwaben (nachfolgend Internet genannt) zu betreuen und über den Schachbezirk zu informieren.

Dies beinhaltet insbesondere die Veröffentlichung aller wichtigen Termine, Ergebnisse und Adressen des Schachbezirks im Internet und in dem offiziellen Verkündungsorgans des Schachverbandes Württemberg.

Die Bezirksspielleiter sowie die Vereine sind dazu verpflichtet, dem Webmaster unaufgefordert alle wichtigen Ausschreibungen, Termine und Ergebnisse zu übermitteln.

2.11 Die Kassenprüfer haben die Kasse vor dem Bezirkstag sowie auf besondere Anordnung des Bezirksleiters zu prüfen und das Kassenbuch sowie den Kassenbericht zu unterzeichnen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich dem Bezirksleiter zu melden.

Beim Bezirkstag soll einer der beiden Kassenprüfer über die Kassenführung berichten.

2.12 Der Schulschachreferent ist zuständig für die Förderung und Organisation der Schulschachmeisterschaften und der Schach AG´s im Schulschachbezirk in enger Zusammenarbeit mit dem SVW-Verbandsreferenten und dem zuständigen Refe renten des Landkreises.

§ 3 Bezirkstag

3.1 Die oberste Instanz des Schachbezirks Oberschwaben ist der ordentliche Bezirkstag, der jährlich – in den Jahren in denen ein Verbandstag stattfindet mindestens vier Wochen davor – abzuhalten ist.

Die Einladung mit Tagesordnung muss spätestens drei Wochen vor dem Bezirkstag auf der Homepage und im Veröffentlichungsorgan des SVW bekannt gegeben werden. Weiter ist sie mit dieser Frist den Vorständen der Vereine in Textform zu übersenden.

Ein außerordentlicher Bezirkstag kann mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden, wenn eine einfache Mehrheit des Bezirksvorstands oder mindestens 10 Vereine dies fordern.

3.2 Der Bezirkstag setzt sich aus dem erweiterten Vorstand und den Delegierten der Vereine zusammen. Er entscheidet über Anträge durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

3.3 Anträge können von den Vereinen sowie von den Mitgliedern des Bezirksvorstandes gestellt werden. Sie sind mindestens 14 Tage vor dem Bezirkstag in Textform beim Bezirksleiter einzureichen. Wichtige Anträge sollen im Internet veröffentlicht werden.

3.4 Auf dem Bezirkstag sind mindestens folgende Tagesordnungspunkte abzuhalten:

  • Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder

Vor der Entlastung bestimmt der Bezirkstag einen Versammlungsleiter, der die Entlastung und gegebenenfalls die Wahl des Bezirksleiters übernimmt.

3.4.1 Wahlen

Der Bezirkstag wählt in ungeraden Jahren die Mitglieder des Bezirksvorstands entsprechend 1.2 und des erweiterten Vorstandes entsprechend 1.3 dieser GO für zwei Jahre. Mitglieder, die von der Bezirksjugend gewählt sind, sind vom Bezirkstag zu bestätigen.

3.5 Wird ein Vorstandsposten nicht besetzt, müssen die restlichen Vorstandmitglieder für einen kommissarischen Ersatz sorgen. Wird kein Bezirksvorsitzender gewählt oder bleibt der Posten des Kassiers unbesetzt, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten ein außerordentlicher Bezirkstag einzuberufen. Die Frist zur Einberufung verkürzt sich auf 2 Wochen. Eine Veröffentlichung im Verkündungsorgan des SVW erfolgt nur, wenn das trotz der verkürzten Frist möglich ist.

3.6 Das Protokoll des Bezirkstags ist den Vereinen zuzuschicken und im Internet zu veröffentlichen.

§ 4 Vereine

4.1 Die Vereine unterstützen den Bezirk durch aktive Mitarbeit. Sie sind weiter zur Mitgliedschaft beim Württembergischen Landessportbund (WLSB) sowie zur Einhaltung aller Vorschriften des Melde- und Beitragswesens sowohl beim SVW als auch beim WLSB verpflichtet.

4.2 Alle Beiträge, Startgelder und sonstigen finanziellen Verpflichtungen sind bis zu dem in der ersten Zahlungsaufforderung gesetzten Termin zu entrichten.

Bei allen Turnieren des Bezirks gilt als erste Zahlungsaufforderung das Startschreiben des jeweiligen Turnierleiters. Wer bis zum festgesetzten Zeitpunkt den Verpflichtungen nicht nachkommt, wird in Textform mit einer gesetzten Frist von 30 Tagen an die Erledigung erinnert.

Vereine, die diese Frist versäumen, können durch Vorstandsbeschluss für alle offiziellen und inoffiziellen Veranstaltungen des Bezirks gesperrt werden. Diese Sperre gilt dann auch für die Mitglieder der Vereine.

4.3 Alle Mitglieder der Vereine, sowohl aktive als auch passive sind gemäß der Satzung des Schachverbandes Württemberg dem Referenten für Mitgliederverwaltung des SVW zu melden.

4.4 Die Vereine sowie deren aktive Mitglieder können grundsätzlich an allen Veranstaltungen des Bezirks teilnehmen. Die Qualifikation zu Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften ist in der Bezirksspielordnung des Schachbezirks Oberschwaben gesondert geregelt.

4.5 Jeder Verein ist verpflichtet, zum Bezirkstag mindestens einen Delegierten zu entsenden. Bei unentschuldigtem Fehlen eines Vereins wird ein Bußgeld in Höhe von EUR 30,– erhoben.

§ 5 Spielbetrieb

5.1 Für den Spielbetrieb innerhalb des Bezirks ist die jeweils gültige Bezirksspielordnung maßgebend.

5.2 Änderungen und Ergänzungen der Bezirksspielordnung können vom erweiterten Vorstand beschlossen und durchgeführt werden. Der nächste Bezirkstag muss diese Änderungen und Ergänzungen jedoch genehmigen.

5.3 Die Jugend des Bezirks gibt sich nach dem Vorbild der deutschen Schachjugend eine eigene Jugendspielordnung. Diese ist für den Spielbetrieb der Jugend maßgebend. Änderungen müssen von der Jugendversammlung genehmigt werden.

§ 6 Turnierpreise und finanzielle Zuschüsse

6.1 Es werden die Turnierpreise und Zuschüsse gemäß der Bezirksspielordnung gewährt. (OSEM EUR 400,– EUR)

6.2 Bei Arbeitsbesprechungen des Bezirksvorstandes zahlt die Bezirkskasse Spesen in Höhe von EUR 8,– sowie die Fahrtkostenpauschale gemäß der Reisekostenverordnung des SVW.

§ 7 Beiträge und Meldegebühren

Zur Begleichung von finanziellen Verpflichtungen stehen dem Bezirk folgende Einnahmen zur Verfügung:

7.1 Die Startgelder von Einzel- und Mannschaftsturnieren gemäß Bezirksspielordnung.

7.2 Die Buß- und Strafgelder aus Schiedsverfahren oder sonstigen Versäumnissen.

7.3 Die Beitragsrückflüsse und Zuschüsse aus Verbands- oder WLSB-Kasse, sofern sie nicht den Vereinen zustehen.

§ 8 Änderungen

8.1 Die unter Abschnitt 2.1, 2.3, 4.5 und 6 genannten Beträge können vom erweiterten Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss an die finanzielle Lage angepasst werden.

Der Bezirksleiter ist jedoch verpflichtet, die Vereine spätestens auf dem nächsten Bezirkstag hierüber zu unterrichten und die Änderungen zu begründen.

8.2 Alle übrigen Teile dieser GO bedürfen zur Änderung einer einfachen Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten des Bezirkstages.

Diese Geschäftsordnung wurde vom ordentlichen Bezirkstag 2013 am 20.04.2013 in Aulendorf-Zollenreute mit 36 Ja-Stimmen und einer Enthaltung beschlossen.

Laupheim, den 24. April 2013
gez.: Werner Dangelmayer, Bezirksleiter