Geschäfts- und Spielordnung (GSO) der Schachbezirksjugend Ostalb (SBJO)

Veröffentlicht am: 30.11.1999 von Importfilter in: Schachbezirk Ostalb » Offizielles Drucken
 
§ 1 Name und Wesen
§ 1.1 Die SBJO ist eine Unterorganisation des Schachbezirks Ostalb (SBO) und der Württembergischen Schachjugend (WSJ) im Schachverband Württemberg e.V. (WSV).
§ 1.2 Die SBJO anerkennt die Satzungen und Ordnungen der oben genannten Organe.
§ 1.3 Soweit das sachliche Arbeitsgebiet der SBJO dadurch nicht beschrieben ist, gilt diese GSO.
 
§ 2 Mitgliedschaft (alle Personenangaben sind geschlechtsneutral zu verstehen)
§ 2.1 Die SBJO besteht aus Kindern und Jugendlichen, die
- einem Schachverein bzw. einer Schachabteilung (SABT) eines Vereins angehören, der Mitglied beim SVW und dem Geschäftsbereich des SBO zugeordnet ist.
- beim Beginn des Kalenderjahrs nach den Vorgaben der WSJ (Jugendspielordnung § 3 - Mitgliedschaft) als Jugendliche zählen.
§ 2.2 Zur SBJO zählen desweiteren
- Jugendleiter, Jugendsprecher, Jugendtrainer und Jugendbetreuer der unter § 2.1 genannten Vereine/SABTen.
- kraft Amtes die Kreisjugendleiter (KJL) des SBO.
 
§ 3 Zweck und Aufgaben
§ 3.1 Die SBJO ist Bindeglied zwischen der Jugend der Schachkreise des SBO und der WSJ.
§ 3.2 Die SBJO fördert den Schachsport im Jugendbereich des SBO.
 
§ 4 Organe
§ 4.1 Die Organe der SBJO sind
- die Bezirksjugendversammlung (BJV)
- die Bezirksjugendleitung (BJLtg)
§ 4.2 Die BJV besteht aus
- einem Vertreter der unter § 2.1 genannten Vereinen/SABTen
- den Mitgliedern der BJLtg
§4.2.1 Eine ordentliche BJV muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden.
§ 4.2.1.1  Eine außerordentliche BJV ist einzuberufen, wenn dies mindestens
- zehn Vereine/SABTen gemäß § 2.1 oder
- drei Mitglieder der BJLtg verlangen und begründen.
§ 4.2.1.2 Zur BJV beruft der Bezirksjugendleiter (BJL) mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich ein. Die Tagesordnung (TO) ist mit der Einberufung bekanntzugeben.
§ 4.2.2 Die BJV ist durch die Zahl der unter § 4.2 genannten Anwesenden beschlussfähig.
§ 4.2.3 Zu den Aufgaben der BJV gehören
- die Entgegennahme der Berichte der BJLtg.
- die Entlastung und Neuwahl der Mitglieder der BJLtg (falls anstehend) mit Ausnahme der KJL.
- die Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
§ 4.2.4 Anträge an die BJV müssen mit Begründung mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim BJL schriftlich eingebracht werden. Sie sind den unter § 2.1 genannten Vereinen/SABTen und den Mitgliedern der BJLtg mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen.
Anträge, die nicht § 4.2.4 entsprechen, können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet die BJV. Dringlichkeitsanträge, welche die GSO betreffen, dürfen nicht zugelassen werden.
§ 4.2.5 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Gleichheit der Ja- und Neinstimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine Änderung der GSO bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
§ 4.2.6 Über jede BJV ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss enthalten
- die Liste der Erschienenen
- Benennung der Anträge
- Abstimmungs- und Wahlergebnisse
- Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
Das Protokoll ist binnen drei Wochen
- den unter § 2.1 genannten Vereinen/SABTen
- den Mitgliedern der BJLtg
- dem Leiter des SBO zuzuschicken.
§ 4.3 Die BJLtg besteht aus
- dem Bezirksjugendleiter (BJL)
- dem Bezirksjugendsprecher (BJSp)
- den Kreisjugendleitern (KJL) des SBO kraft Amtes.
§ 4.3.1 Die Mitglieder der BJLtg werden mit Ausnahme der KJL von der BJV gewählt.
Aktives und passives Wahlrecht für die Wahl des BJS haben nur Mitglieder gemäß § 2.1.
§ 4.3.2 Neuwahlen der BJLtg finden alle zwei Jahre bei der ordentlichen BJV statt. Die Amtszeit dauert zwei Jahre.
§ 4.3.3 Zu den gemeinsamen Aufgaben der BJLtg gehören
- die Vorbereitung, Ausschreibung und Durchführung von Turnieren
- die Durchführung der Beschlüsse der BJV
- die Berichterstattung an die BJV.
§ 4.3.4 Eine ordentliche Sitzung der BJLtg muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
§ 4.3.5 Eine außerordentliche Sitzung der BJLtg ist einzuberufen, wenn
- der BJL dies als notwendig erachtet
- mindestens drei Mitglieder der BJLtg dies verlangen und begründen.
§ 4.3.6 Zur Sitzung der BJLtg beruft der BJL mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich ein. Die TO ist mit der Einberufung bekanntzugeben.
§ 4.3.7 Die BJLtg ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erschienen sind.
§ 4.3.8 Über jede Sitzung der BJLtg ist ein Protokoll anzufertigen und binnen drei Wochen an die Mitglieder der BJLtg und den Leiter des SBO zu schicken.
 
§ 5 Turniere
§ 5.1 Es werden zumindest die Turniere angeboten, welche die Qualifikation für die entsprechenden Turniere der WSJ erbringen. Die Aufstiegsregelungen bestimmt die WSJ.
§ 5.1.1 Die Turniere müssen in Abstimmung mit den Vorgaben der WSJ terminiert werden.
§ 5.1.2 Die Teilnahmeberechtigung zu den Turnieren ergibt sich aus § 2.1 dieser GSO und dem Vorliegen einer Spielberechtigung des SVW.
§ 5.2 Bezirksjugendeinzelmeisterschaft (BJEM)
§ 5.2.1 Teilnahmeberechtigt für die jeweiligen Jahrgangsgruppen sind die
- Teilnehmer der letzten Deutschen-Jugend-Einzelmeisterschaft (DJEM) soweit sie zum Bereich des SBO gehören und die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden.
- Teilnehmer der letzten Württembergischen-Jugend-Einzelmeisterschaft (WJEM) soweit sie zum Bereich des SBO gehören und die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden.
- Inhaber eines Freiplatzes für die kommende DJEM bzw. WJEM soweit sie zum Bereich des SBO gehören.
- die jeweils ersten vier der Kreis-Jugend-Einzelmeisterschaft (KJEM).
- Inhaber eines Freiplatzes, welche der Bezirksjugendleiter auf Antrag vergeben kann. Mit der Vergabe von Freiplätzen soll sorgsam umgegangen werden.
§ 5.2.2 Weitere Bedingungen gibt der zuständige Turnierleiter mit der Ausschreibung bzw. Einladung bekannt. Soweit sie nicht übergeordnet vorgegeben sind, legt er sie nach eigenem Ermessen fest.
§ 5.3 Bezirksjugendmannschaftsmeisterschaft (BJMM)
§ 5.3.1 Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendmannschaften der unter § 2.1 genannten Vereine/SABTen. Spielgemeinschaften sind nicht zulässig.
§ 5.3.2 Die Mannschaften werden nach den Vorgaben der WSJ (Jugendspielordnung § 4 - Jugendverbandsliga) aufgestellt.
 
§ 6 Schlussbestimmungen
§ 6.1 Diese GSO wurde von der BJV am 26. Januar 1995 beschlossen und ist damit in Kraft getreten.
§ 6.2 Die GSO wurde von der BJV am 23. Juni 2002 in Leinzell abgeändert.
Hans Wendel - Bezirksjugendleiter