in der Protestsache des SC Steinlach gegen den Schachbezirk
Neckar-Fils / Spielleitung des Bezirksschiedsgerichts (BSG) des
Schachbezirks Neckar-Fils vom 1. April 2002
Ohne mündliche Verhandlung wurde wie folgt
entschieden:
1. Der Protest wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung des Staffelleiters wird im Ergebnis bestätigt,
die Partien an Brett 7+8 werden -:+ gewertet und für die
DWZ-Auswertung nicht herangezogen.
3. Die Protestgebühr in Höhe von 50.- € wird dem SC
Steinlach nicht zurückerstattet und verfällt zugunsten der
Bezirkskasse. Mit der Protestgebühr sind die Verfahrenskosten
abgegolten
Sachverhalt:
Der Protestführer: Pünktlich um 9 Uhr nahmen der Steinlacher
MF und SR Martin Hoffmann, sowie der MF der Gastmannschaft, Renato
Bajer ihre Pflichten gemäß §10.1 a) und b) wahr. Die im
Spielberichtsvordruck eingetragenen Aufstellungen waren gültig und
wurden kurz darauf den anwesenden acht Spielern der Gastmannschaft und
sechs Steinlachern verlesen. Aufgrund der witterungsbedingten
schlechten Verkehrslage (Schneefall über Nacht) verspäteten
sich die zwei Steinlacher Spieler Axel Gerdung (Brett 7) und Roland
Voitl (Brett 8). Voitl, der als erster von den beiden kam, setzte sich,
obwohl an Brett 8 nominiert, irrtümlich an Brett 7 und begann eine
Partie gegen SF Miller. Gerdung, der kurz darauf eintraf, setzte sich
an das einzige noch freie Brett und begann gegen SF Gaidosch zu
spielen. Nach knapp 30 Minuten Spielzeit wurde das Mißgeschick
von Steinlacher Spielern bemerkt und den beiden MF mitgeteilt. Die
betroffenen Partien wurden daraufhin angehalten und der zuständige
Staffelleiter SF Udo Ruprich telefonisch benachrichtigt. Nach Ende der
Begegnung entschied Staffelleiter Ruprich, die Bretter 7 und 8 als
kampflose Punkte für die Neckartenzlinger zu werten und
änderte entsprechend das Ergebnis von 5,5 - 2,5 in 4,5 - 3,5 ab.
Diese Entscheidung wurde noch am selben Tag im Rundschreiben
bekanntgegeben.
Dieser Sachverhalt wird von beiden Mannschaftsführern im
wesentlichen bestätigt.
Der Protest wurde rechtzeitig eingelegt und ist zulässig.
Begründung:
Beide Partien wurden abgebrochen, dies ist in der WTO nicht vorgesehen,
die Partien müssen am Brett beendet werden. Nach Beendigung der
Partie (durch Abbruch) kann keine weitere Wertungspartie gespielt
werden, da nach Verlesen der Mannschaftsaufstellung keine
Veränderung mehr vorgenommen werden darf.
Der Wettkampf wurde zwar korrekt aufgenommen, jedoch nicht korrekt
durchgeführt. Hierfür trägt allein der Gastgeber die
Schuld. Ob und warum welche Spieler verspätet eintrafen, kann und
darf keine Berücksichtigung finden, das liegt in diesem Fall im
Verantwortungsbereich der Heimmannschaft und kann auf keinen Fall zum
Nachteil der Gastmannschaft führen.
Hier wurde durch Unachtsamkeit ein Fehler begangen, welcher vom
Turnierleiter bzw. vom Spieler hätte leicht vermieden werden
können. Der Mannschaftsführer hätte den Spieler darauf
hinweisen können, an welchem Brett er zu spielen hat. Der Spieler
selber hätte sich anhand der Spielberichtskarte oder durch
Nachfragen bei seinem MF ohne Probleme vergewissern können, an
welchem Brett er zu spielen hat. Beides wurde unterlassen.
Rechtsmittel
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 10 Tagen das Rechtsmittel
der Berufung zulässig. Hierbei ist § 13 der Schiedsordnung zu
beachten.
Stefan Auch
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Michael Ramin
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Axel Eisengräber-Pabst
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(Beisitzer)
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(Vorsitzender)
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(Beisitzer)
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